LAG Köln, Beschluß vom 13.01.1998 - Aktenzeichen 13 TaBV 60/97
DRsp Nr. 2000/2214
Einigungsstelle für Interessenausgleich
»Die Einigungsstelte ist jedenfalls nach dem Prüfungsmaßstab des § 98ArbGG nicht deshalb offensichtlich unzuständig für Verhandlungen über einen Interessenausgleich, weil zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Gericht die in § 113 III S. 2 u. 3 BetrVG n. F. geregelten Fristen überschritten sind.«