LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.03.1995
4 TaBV 33/94
Normen:
ArbGG §§ 83 98 111 ;
Fundstellen:
DB 1995, 1972
NZA-RR 1996, 91
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 99/94

Einigungsstelle: Beteiligung mehrerer Arbeitgeber nach Betriebsänderung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 4 TaBV 33/94

DRsp Nr. 2001/14672

Einigungsstelle: Beteiligung mehrerer Arbeitgeber nach Betriebsänderung

»1. Besteht eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG möglicherweise darin, dass ein Arbeitgeber mit den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern einen ursprünglich gemeinsam mit einem anderen Arbeitgeber geführten Betrieb verlässt, so sind beide Arbeitgeber gemeinsam zu Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan verpflichtet.2. Im Verfahren nach § 98 ArbGG ist von den Arbeitsgerichten lediglich über die Person des Vorsitzenden und gegebenenfalls die Zahl der Beisitzer zu entscheiden; es ist hierbei nicht zu klären, welcher der den Betrieb führenden Arbeitgeber die Beisitzer in die Einigungsstelle entsenden soll bzw. zwischen welchen Beteiligten die Einigungsstelle gebildet werden soll. Ist der Antragsteller offensichtlich unzuständig, so ist der Antrag zurückzuweisen. Hat einer der Arbeitgeber offenbar nichts mit dem Mitbestimmungstatbestand zu tun, so ist er als "Beteiligter" im Sinne des § 83 BetrVG auszuscheiden. Ansonsten sind am Verfahren alle diejenigen zu beteiligen, die in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung materiell betroffen sein können.