LAG Köln - Beschluss vom 23.01.1997
6 TaBV 48/96
Normen:
ArbGG §§ 98, 103 ; BetrVG § 76 ; ZPO §§ 42, 47, 1032, 1037 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 216
AuR 1997, 374
EWiR 1997, 821
FA 1997, 20
LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 45
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 142/95

Einigungsstelle: Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Vorsitzendem

LAG Köln, Beschluss vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 6 TaBV 48/96

DRsp Nr. 2001/14611

Einigungsstelle: Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Vorsitzendem

1. Der Einigungsstellenvorsitzende kann in entsprechender Anwendung der §§ 103 Abs. 2 ArbGG, 1032 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sich im laufenden Einigungsstellenverfahren Anhaltspunkte für seine Parteilichkeit ergeben (im Anschluss an BAG EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 66 = DRsp-ROM Nr. 1996/170). 2. Wird das Ablehnungsgesuch etwa in Verschleppungsabsicht missbräuchlich gestellt oder bedarf es einer kurzfristigen Sachentscheidung der Einigungsstelle, dann kann die Einigungsstelle in entsprechender Anwendung des § 1037 ZPO mit der Stimme des Vorsitzenden die Fortführung des Verfahrens beschließen. Der Spruch der Einigungsstelle ist in solchen Fällen auflösend bedingt im Hinblick auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts im Verfahren nach § 98 ArbGG, mit der die Ablehnung für begründet erklärt wird. 3. Ignoriert der Einigungsstellenvorsitzende das sowohl beim Arbeitsgericht anhängig gemachte als auch vor der Einigungsstelle angebrachte Ablehnungsgesuch, ohne eine Vorabentscheidung der Einigungsstelle über eine Aussetzung oder Fortführung des Einigungsstellenverfahrens herbeizuführen, dann liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor, der zur Unwirksamkeit des von der Einigungsstelle gefällten Spruchs (hier eines Sozialplans) führt.

Normenkette:

§§ , ;