LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2006
4 TaBV 1/06
Normen:
BetrVG § 76 § 106 § 109 ; ArbGG § 98 ; ZPO § 253 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/05

Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten über Auskunft in wirtschaftlichen Angelegenheiten - kein innerbetrieblicher Einigungsversuch bei fortbestehender Unvereinbarkeit der Ansichten - keine vorgerichtliche Verhandlung zur Ausgestaltung der Einigungsstelle bei grundsätzlicher Ablehnung eines Betriebspartners

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/06

DRsp Nr. 2006/19779

Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten über Auskunft in wirtschaftlichen Angelegenheiten - kein innerbetrieblicher Einigungsversuch bei fortbestehender Unvereinbarkeit der Ansichten - keine vorgerichtliche Verhandlung zur Ausgestaltung der Einigungsstelle bei grundsätzlicher Ablehnung eines Betriebspartners

»1. Für die Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG genügt es, wenn der Wirtschaftsausschuss eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten verlangt hat und zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Meinungsverschiedenheit über deren Berechtigung und/oder Erfüllung besteht. 2. Bestehen am Schluss der Anhörung der Beteilitgten im Einigungsstellenbestellungsverfahren miteinander unvereinbare Ansichten der Betriebspartner, kann vom Antragsteller auch bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nicht ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden. 3. Lehnt der andere Betriebspartner die Bildung einer Einigungsstelle grundsätzlich ab, bedarf es vorgerichtlich keiner Verhandlungen über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer.«

Normenkette:

BetrVG § 76 § 106 § 109 ; ArbGG § 98 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.