LAG Hamm - Beschluss vom 08.03.2010
10 TaBV 1/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 a Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 246/09

Einigungsstelle bei Betriebsänderung in Drogeriemarktkette; offensichtliche Unzuständigkeit für Verhandlungen über Interessenausgleich bei abgeschlossener Betriebsänderung; Anspruch des Betriebsrats auf Verhandlungen über Sozialplan bei Einschränkung des Betriebs durch Schließung von Verkaufsstellen

LAG Hamm, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 1/10

DRsp Nr. 2010/13805

Einigungsstelle bei Betriebsänderung in Drogeriemarktkette; offensichtliche Unzuständigkeit für Verhandlungen über Interessenausgleich bei abgeschlossener Betriebsänderung; Anspruch des Betriebsrats auf Verhandlungen über Sozialplan bei Einschränkung des Betriebs durch Schließung von Verkaufsstellen

1. Nach Durchführung einer Betriebsänderung kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch insbesondere im Hinblick auf einen Interessenausgleich nicht mehr durchführen; hat daher der Arbeitgeber die Betriebsänderung bereits endgültig beschlossen und durchgeführt, können Interessenausgleichsverhandlungen auch in einer Einigungsstelle nicht mehr nachgeholt werden. 2. Unter Einschränkung des Betriebes im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG ist eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes zu verstehen, die sowohl durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch eine Einschränkung der Zahl der Beschäftigten bedingt sein kann; sind im Betrieb seit September 2009 bisher von 34 Verkaufsstellen sechs Verkaufsstellen geschlossen worden und macht dies einen Anteil von 17,6 % aus, ist dies ein wesentlicher Anteil.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.12.2009 – 1 BV 246/09 – werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § Abs. S. 1;