Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.06.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Direktor des Arbeitsgerichts Wesel i. R., Herr A2 K2, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle "Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009" bestellt wird.
A
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin betreibt in H1 ein Krankenhaus. Bei ihr ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet, der aus 15 Personen besteht.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|