LAG Hamm - Beschluss vom 05.10.2009
10 TaBV 63/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76; BetrVG § 84 Abs. 1; BetrVG § 85 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 85 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AuR 2010, 394
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 33/09

Einigungsstelle bei Arbeitnehmerbeschwerde über fortgesetztes Mobbing

LAG Hamm, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 63/09

DRsp Nr. 2009/26130

Einigungsstelle bei Arbeitnehmerbeschwerde über fortgesetztes Mobbing

Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn sie wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings enthält, angerufen wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.06.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Direktor des Arbeitsgerichts Wesel i. R., Herr A2 K2, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle "Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009" bestellt wird.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76; BetrVG § 84 Abs. 1; BetrVG § 85 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 85 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt in H1 ein Krankenhaus. Bei ihr ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet, der aus 15 Personen besteht.