LAG Berlin - Beschluss vom 03.06.1994
6 TaBV 1/94
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 § 112 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 98 ArbGG 1979
AP Nr. 52 zu § 76 BetrVG 1972
ARST 1994, 217
AuA 1995, 105
AuR 1994, 470
BB 1994, 1868
DB 1994, 2635
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 76 BV 599/93

Einigungsstelle: Anrufung zum Abschluss eines Interessenausgleichs

LAG Berlin, Beschluss vom 03.06.1994 - Aktenzeichen 6 TaBV 1/94

DRsp Nr. 2001/14392

Einigungsstelle: Anrufung zum Abschluss eines Interessenausgleichs

Nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann die Einigungsstelle auch allein zum Zwecke des Abschlusses eines Interessenausgleiches angerufen werden, weil es sich hierbei um eine Spezialregelung zu § 76 Abs. 5 Satz 1, 6 Satz 1 BetrVG handelt.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 § 112 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit einer auf Antrag des Arbeitgebers gerichtlich eingesetzten Einigungsstelle für den Abschluss eines Interessenausgleichs über die inzwischen vollzogene Betriebsschließung.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin in dessen das Bestellungsverfahren abschließenden Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 TaBV 14/93 - zu eigen gemacht, wonach § 112 Abs. 2 BetrVG gegenüber § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG eine speziellere Regelung enthalte.