1.
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit einer auf Antrag des Arbeitgebers gerichtlich eingesetzten Einigungsstelle für den Abschluss eines Interessenausgleichs über die inzwischen vollzogene Betriebsschließung.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Berlin in dessen das Bestellungsverfahren abschließenden Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 TaBV 14/93 - zu eigen gemacht, wonach § 112 Abs. 2 BetrVG gegenüber § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG eine speziellere Regelung enthalte.
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