LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2009
5 Ta 97/09
Normen:
RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 650/08

Einigungsgebühr für Vergleichsmehrwert im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 97/09

DRsp Nr. 2009/14487

Einigungsgebühr für Vergleichsmehrwert im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 (RVG VV Nr. 1003) soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. 2. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 VVRVG auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird; dabei ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes (isoliertes) Prozesskostenhilfeverfahren gelten soll, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. 3. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 31.03.2009 - 2 Ca 650/08 - wird zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003;

Gründe: