I.
Der Kläger hat am 14.04.2005 beim Arbeitsgericht Kiel Klage mit folgendem Antrag erhoben:
Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge der Kündigung vom 24. März 2005, zugegangen am 31. März 2005, zum 30. April aufgelöst wird.
Im Gütetermin am 26.04.2005 haben die Parteien sodann folgenden Vergleich geschlossen:
1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. März 2005 zum 30. April 2005 enden wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Vertragsbedingungen fortbesteht.
2. Der vorliegende Rechtsstreit ist somit erledigt.
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