I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.05.2019 -
II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 14. August 1992 als Justizbeschäftigte am Amtsgericht T. im streitgegenständlichen Zeitraum in 75 prozentiger Teilzeit bei dem beklagten Land mit einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. zuletzt 2.272,25 EUR beschäftigt. Gemäß §
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