LAG Chemnitz - Beschluss vom 05.05.2015
2 TaBV 26/14
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 19; ArbGG § 68; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 91 Abs. 1 S. 2; ZPO § 150 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 40/14

Einheitliche Entscheidung über mehrere anhängige Verfahren zur Anfechtung von Betriebsratswahlen in Konzernunternehmenklarstellende Bedeutung eines gleichwohl ergangenen Beschlusses zur Verbindung mehrerer anhängiger Wahlanfechtungsverfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 2 TaBV 26/14

DRsp Nr. 2015/10258

Einheitliche Entscheidung über mehrere anhängige Verfahren zur Anfechtung von Betriebsratswahlen in Konzernunternehmen klarstellende Bedeutung eines gleichwohl ergangenen Beschlusses zur Verbindung mehrerer anhängiger Wahlanfechtungsverfahren

Über die Anfechtung von Betriebsratswahlen kann auch bei mehreren Anfechtenden nur einheitlich und in demselben Beschlussverfahren entschieden werden ("geboren" verbundene Verfahren).

Leitsätze der Redaktion: 1. Über die Anfechtung von Betriebsratswahlen durch Wahlberechtigte, Betriebsräte und Konzernunternehmen kann nur einheitlich entschieden werden; das zwingt sämtliche Beteiligte wie notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO in dasselbe Anfechtungsverfahren. 2. Im Hinblick auf die subjektive Reichweite der Rechtskraft gestaltender Beschlüsse in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können Anfechtungen von Betriebsratswahlen nur betriebseinheitlich getroffen werden; lediglich "relativ" (nach den jeweils Beteiligten) unwirksame Betriebsratswahlen gibt es nicht. 3. Verfahrensrechtlich abgesichert wird die einheitliche Entscheidungen über Wahlanfechtungen durch das für das Beschlussverfahren geltende Amtserforschungsgebot des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.