LAG Köln - Beschluss vom 27.04.2012
4 TaBV 93/11
Normen:
MitbestG § 22 Abs. 2; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 164/10

Einhaltung der Frist zur Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

LAG Köln, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 93/11

DRsp Nr. 2012/18060

Einhaltung der Frist zur Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Die Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG setzt voraus, dass der Antrag innerhalb der dort geregelten Zweiwochenfrist beim Arbeitsgericht eingeht und die Antragsschrift den unmittelbar beteiligten Aufsichtsratsmitgliedern "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO zugestellt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 19 BV 164/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 22 Abs. 2; ZPO § 167;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine im Unternehmen der Beteiligten zu 12), einer Fluggesellschaft, vertretene Gewerkschaft im Sinne von § 16 Abs. 2 MitbestG, die alle bei der Beteiligten zu 12) für die dort beschäftigten Verkehrsflugzeugführer geltenden Tarifverträge abgeschlossen hat, ficht im vorliegenden Verfahren gemäß § 22 MitbestG die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 12) vom 15.07.2010 an. Erstinstanzlich machte sie auch die Nichtigkeit der Wahl geltend. Dieser Streitpunkt ist - nachdem das Arbeitsgericht alle erstinstanzlich gestellten Anträge abgewiesen hat - aufgrund der Beschwerdeanträge der Antragstellerin nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens.

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