Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Antragstellerin, eine im Unternehmen der Beteiligten zu 12), einer Fluggesellschaft, vertretene Gewerkschaft im Sinne von § 16 Abs. 2 MitbestG, die alle bei der Beteiligten zu 12) für die dort beschäftigten Verkehrsflugzeugführer geltenden Tarifverträge abgeschlossen hat, ficht im vorliegenden Verfahren gemäß § 22 MitbestG die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 12) vom 15.07.2010 an. Erstinstanzlich machte sie auch die Nichtigkeit der Wahl geltend. Dieser Streitpunkt ist - nachdem das Arbeitsgericht alle erstinstanzlich gestellten Anträge abgewiesen hat - aufgrund der Beschwerdeanträge der Antragstellerin nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens.
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