LAG Bremen - Urteil vom 15.10.2013
1 Sa 32/13
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11133/12

Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2005 begründet wurdeEingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen SeehafenbetriebeBegriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

LAG Bremen, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 32/13

DRsp Nr. 2017/5397

Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2005 begründet wurde Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe Begriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

Eine betriebliche Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gem. Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf den Entschluss des Arbeitnehmers bei Ablegung der Prüfung eingewirkt hat. Das bloße Ermöglichen der Hafenfacharbeiterausbildung reicht nicht aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 29.01.2013 - 11 Ca 11133/12 - wird - auch im Rahmen des zweitinstanzlich erstmals gestellten Antrags - auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, der seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Gewerkschaftsmitglied ist, ist seit dem 04.12.2000 bei dem Beklagten als Hafenarbeiter beschäftigt.