BAG - Beschluss vom 27.04.2022
4 ABR 25/21
Normen:
BetrVG § 99; TVöD/VKA § 12 Abs. 1; TVöD/VKA § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2; TVöD/VKA EntgO Anl. 1 Teil B Abschn. XI Nr. 2;
Fundstellen:
BAGE 177, 323
BB 2022, 1971
EzA-SD 2022, 11
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 6/20
ArbG Karlsruhe, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 13/20

Eingruppierungssystematik im TVöD/VKAMehrstufiges Organisations- und Leitungsmodell als Grundlage für die Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten in der Pflege

BAG, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 ABR 25/21

DRsp Nr. 2022/11031

Eingruppierungssystematik im TVöD/VKA Mehrstufiges Organisations- und Leitungsmodell als Grundlage für die Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten in der Pflege

Für die Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten in der Pflege (Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA) gehen die Tarifvertragsparteien von einem "regelmäßig" mehrstufigen Organisations- und Leitungsmodell - Bereich/Abteilung, Station, Gruppe/Team - aus. Die Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigten sind unabhängig davon anzuwenden, ob alle Hierarchieebenen vollständig vorgehalten werden. Ist dies nicht der Fall, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Leitungsebenen im Betrieb vorhanden sind. Orientierungssätze: 1. Die Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege (Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA) sind nicht nur in Krankenhäusern, sondern grundsätzlich auch in Pflegeheimen maßgebend (Rn. 24).