LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.08.2022
8 Sa 151/22 E
Normen:
TVöD/VKA § 13 Abs. 2; TVÜ/VKA § 29b; TVöD/VKA EntgO EG 10-11;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 257/21

Eingruppierungssystematik im TVöD/VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungDarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsprozessDas tarifliche Heraushebungsmerkmal Bedeutung eines Aufgabengebiets

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 151/22 E

DRsp Nr. 2023/3412

Eingruppierungssystematik im TVöD/VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess Das tarifliche Heraushebungsmerkmal "Bedeutung eines Aufgabengebiets"

1. Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD -K/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden. 2. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden.