LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2022 5 Sa 79/22
Normen:
TVöD -VKA § 12 Anl. EntgO EG 9-12; LArchG RP § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4245/20
Eingruppierungssystematik im TVöD-VKADarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsrechtsstreitVerantwortung als TarifmerkmalTarifmerkmal besonders verantwortungsvoll
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 79/22
DRsp Nr. 2023/10135
Eingruppierungssystematik im TVöD -VKADarlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit"Verantwortung" als TarifmerkmalTarifmerkmal "besonders verantwortungsvoll"
1. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang.2. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.
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