LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2022
6 Sa 226/21
Normen:
TV-L Anl. A Teil III Abschn. 2 Nr. 2.1 Fallgr. 3 zur EG 9 und Protokollerklärung Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1312/20

Eingruppierungssystematik im TV-LArbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen BewertungDarlegungslast des Eingruppierungsklägers im Eingruppierungsrechtsstreit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 226/21

DRsp Nr. 2022/6672

Eingruppierungssystematik im TV-L Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung Darlegungslast des Eingruppierungsklägers im Eingruppierungsrechtsstreit

1. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.