LAG München - Beschluss vom 14.09.2022
5 TaBV 33/21
Normen:
BetrVG § 99; ERA-TV Bayern (IV) v. 03.02.2006 § 2 Nr. 2; ERA-TV Bayern (II) v. 22.12.2005 § 2 Nr. 2 und Nr. 4; ERA-TV Bayern (II) v. 22.12.2005 § 3 EG 5-7;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 36111
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 331/20

Eingruppierungssystematik im EntgeltrahmentarifvertragEingruppierungskriterien für die Monteure der AußenmontagePrüfungsfolge bei aufeinander aufbauenden tariflichen EntgeltgruppenEingruppierung eines Servicetechnikers in der AußenmontageAuslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

LAG München, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 5 TaBV 33/21

DRsp Nr. 2023/2311

Eingruppierungssystematik im Entgeltrahmentarifvertrag Eingruppierungskriterien für die Monteure der Außenmontage Prüfungsfolge bei aufeinander aufbauenden tariflichen Entgeltgruppen Eingruppierung eines Servicetechnikers in der Außenmontage Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

1. Nach § 2 Ziff. 2 ERA-TV erfolgt die Eingruppierung aufgrund der Anforderung der gesamten übertragenen Arbeitsaufgabe. Zur Bewertung der Arbeitsaufgabe ist eine ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen vorzunehmen. Soweit die Arbeitsaufgabe unterschiedliche Anforderungen beinhaltet, sind gem. der Anmerkung zu § 2 Ziff. 2 ERA-TV bei den Anforderungen diejenigen ausschlaggebend, die das Niveau der gesamten Arbeitsaufgabe prägen. 2. Die Eingruppierungskriterien sind nach § 2 Ziff. 3 (I) 1 ERA-TV die fachliche Qualifikation und der Handlungsspielraum. Nach § 2 Ziff. 3 (II) 1 ERA-TV sind Anforderungen an die Einsatzflexibilität, Zusammenarbeit und Kommunikation im Rahmen des Kriteriums der fachlichen Qualifikation zu bewerten. Für die Außenmontage gilt gem. § 2 Ziff. 3 (VI) ERA-TV, dass die besonderen Anforderungen an fachliche Verantwortung, Einsatzflexibilität, Zusammenarbeit und Kommunikation in der Außenmontage bei der konkreten Eingruppierung zu berücksichtigen sind.