LAG Thüringen - Urteil vom 17.03.2021
6 Sa 292/18
Normen:
AVR-J § 11g Abs. 1; AVR-J § 15; AVR-J Anl. 1 EG 3; AVR-J Anl. 8b § 1; AVR-J Anl. 8b § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2225/16

Eingruppierungssystematik der Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J)Tarifliche Anforderungen an den Hausnotruf-Einsatzdienst

LAG Thüringen, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 292/18

DRsp Nr. 2021/11332

Eingruppierungssystematik der Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter (AVR-J) Tarifliche Anforderungen an den Hausnotruf-Einsatzdienst

1. Nach den AVR-J erfolgt die Eingruppierung von Mitarbeitern in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie erfüllen und welche der Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Gepräge soll dabei bedeuten, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. 2. Die Tätigkeit im Hausnotruf-Einsatzdienst ist nach dem erkennbaren Willen des Richtliniengebers von maßgeblicher Bedeutung für die Bewertung einer Tätigkeit im eingruppierungsrechtlichen Sinn. Die Tätigkeit im Hausnotruf ist als Richtbeispiel aufgeführt, um eine bestimmte eingruppierungsrechtliche Wertigkeit zu demonstrieren. Daraus folgt, dass der Richtliniengeber diese Tätigkeit mit hoher Relevanz für die Eingruppierung ausgestattet hat und sie damit die inhaltliche Komponente als "prägende Tätigkeit" erfüllt.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19.04.2018 - 7 Ca 2225/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR-J § 11g Abs. 1; AVR-J § 15; AVR-J Anl. 1 EG 3; AVR-J Anl. 8b § 1; AVR-J Anl. 8b § 2;

Tatbestand: