Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2009 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1 für die Zeit ab 1. Januar 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 1 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Antrags zu 1 b wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2 für die Zeit ab 1. Januar 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten und die sich zur gezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge an den Kläger zu 2 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Antrags zu 2 b wird die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen.
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