LAG Köln - Urteil vom 31.05.1995
2 Sa 111/95
Normen:
BAT §§ 22, 23 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1995, 555
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 568/92

Eingruppierungsmitteilung: Wirkung

LAG Köln, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 111/95

DRsp Nr. 2001/4230

Eingruppierungsmitteilung: Wirkung

1. Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Eingruppierung des Arbeitnehmers ist als Äußerung einer Rechtsauffassung zu werten. Sie enthält regelmäßig nicht die Erklärung, der Arbeitnehmer solle unabhängig vom Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen Vergütung nach der genannten Tarifgruppe erhalten, und kann daher nicht als vertragliche Zusage einer bestimmten Eingruppierung gewertet werden (wie BAG, Urteil vom 04.05.1994 - 4 AZR 447/93 ZTR 1994, 507 -). 2. Der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT für Angestellte in technischen Berufen vom 15.06.1972 in der Fassung vom 24.04.1991 (Technikertarifvertrag) gilt nicht für Absolventen technischer Hochschulen. 3. Der Arbeitgeber handelt regelmäßig nicht treuwidrig, wenn er anläßlich einer Neuregelung der Vergütungsordnung die Richtigkeit der bisherigen Eingruppierung des Angestellten noch einmal überprüft.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 und über die Frage, ob der Kläger in der genannten Zeit einen Anspruch auf die Technikerzulage hatte.