LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2006
10 Sa 701/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ERA-Einführungstarifvertrag Ziff. 1 b; ZPO § 256 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3013/05

Eingruppierungsklage eines Projektingenieur - Erfordernis umfassender Spezialkenntnisse bei Kalkulation - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur tariflicher Ausnahmereglung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 701/06

DRsp Nr. 2007/18098

Eingruppierungsklage eines Projektingenieur - Erfordernis umfassender Spezialkenntnisse bei Kalkulation - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur tariflicher Ausnahmereglung

1. Auch wenn dem Arbeitnehmer bei der Angebotserstellung die einzelnen Einheitswerte pro Kostenfaktor vorgegeben sind, ergibt sich das Erfordernis umfassender Spezialkenntnisse bei einer Tätigkeit im Rahmen der Angebotsbearbeitung (Kalkulation), deren Anteil mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit beträgt, daraus, dass der Arbeitnehmer bei seiner Kalkulation sowohl Anzahl und Menge sämtlicher für die Durchführung eines Projektes notwendiger Sachmittel als auch den erforderlichen Personalbedarf ermitteln muss, wozu es zweifellos umfassender Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des von der Arbeitgeberin betriebenen Anlagen- und Rohrleitungsbaus bedarf.2. Kann nur bei Vorliegen eines begründeten Einzelfalles im Sinne der Ziffer 1 b) des ERA-Einführungstarifvertrages von der vereinbarten grundsätzlichen Regelüberführung in die Entgeltgruppe E 11 abgewichen werden, hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Ausnahmeregelung im Prozess diejenige Partei darzulegen, welche sich auf sie beruft.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ERA-Einführungstarifvertrag Ziff. 1 b; ZPO § 256 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: