LAG Hamm - Urteil vom 15.01.2003
18 Sa 1442/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; LRTV Bekleidungsindustrie § 2 ; LRTV Bekleidungsindustrie § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1835/01

Eingruppierungsfeststellungsklage, gewerbliche Wirtschaft, Eingruppierung, Zuschnittarbeiten mit einem Cutter, Bekleidungsindustrie, Lohntarifschema, Lohngruppe VII

LAG Hamm, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 1442/02

DRsp Nr. 2003/9503

Eingruppierungsfeststellungsklage, gewerbliche Wirtschaft, Eingruppierung, Zuschnittarbeiten mit einem Cutter, Bekleidungsindustrie, Lohntarifschema, Lohngruppe VII

»1. Verrichtet ein gewerblicher Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 3 LRTV Bekleidungsindustrie, ist die von ihm überwiegend verrichtete Tätigkeit für die tarifliche Eingruppierung maßgeblich. 2. Mit der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Lohngruppen bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass eine Tätigkeit, die als Beispiel genannt wird, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Lohngruppe erfüllt. 3. Die Bedienung eines CNC-gesteuerten Cutters bei Zuschnittarbeiten in der Musterabteilung eines Unternehmens der Bekleidungsindustrie erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe VII LRTV Bekleidungsindustrie.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; LRTV Bekleidungsindustrie § 2 ; LRTV Bekleidungsindustrie § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.