LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2020
7 Sa 398/19
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2065/18

Eingruppierungsfeststellungsklage eines Beschäftigten im Bereich KriminalaktenhaltungErstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte keine selbständige Leistung im Sinne der Entgeltordnung BundEinheitlicher Arbeitsvorgang bei Tätigkeit für elektronische Kriminalakte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 398/19

DRsp Nr. 2021/18880

Eingruppierungsfeststellungsklage eines Beschäftigten im Bereich Kriminalaktenhaltung Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte keine selbständige Leistung im Sinne der Entgeltordnung Bund Einheitlicher Arbeitsvorgang bei Tätigkeit für elektronische Kriminalakte

Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs Bundespolizeiaktennachweis/Informationssystem der Polizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne Weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2017, 2 Sa 1571/16).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.05.2019, 1 Ca 2065/18 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.