LAG Köln - Urteil vom 01.02.2022
4 Sa 333/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVöD -VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9c und EG 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5629/20

Eingruppierungen im TVöD-VKASonstige Beschäftigte i.S.v. EG 10 Anl. 1 EntgO zu § 12 TVöD-VKA

LAG Köln, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 333/21

DRsp Nr. 2022/5568

Eingruppierungen im TVöD -VKA "Sonstige Beschäftigte" i.S.v. EG 10 Anl. 1 EntgO zu § 12 TVöD -VKA

Die Voraussetzung eines "sonstigen Beschäftigten" im Sinne von Entgeltgruppe 10 Anlage 1 Entgeltordnung VKA Allgemeiner Teil II werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt, wenn der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie die eines Ingenieurs verfügt. Eine Einschränkung im Hinblick auf die bei der Beklagten bestehenden Stellen ist nicht geboten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger diese Voraussetzung nicht dargelegt.

Anknüpfungspunkt der Eingruppierung und damit der Vergütung ist die Erfüllung des subjektiven Merkmals, welches in der Person des Arbeitnehmers vorliegen muss. Dieses Merkmal ist unabhängig von der ausgeübten Stelle und anderen möglicherweise in Betracht kommenden Stellen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.02.2021 - 5 Ca 5629/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVöD -VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9c und EG 10;

Tatbestand

1. 2.