LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2011
5 TaBV 84/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27/10

Eingruppierung; Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 84/11

DRsp Nr. 2012/8538

Eingruppierung; Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Die Umgruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, da im Unternehmen der Arbeitgeberin in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Höhergruppierung kann die Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich ersetzen lassen. 2. Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Sinne von § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat. 3. Ein- und Umgruppierungen im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Sein Recht reicht jedoch nicht weiter als das des Arbeitgebers.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. März 2011 - 3 BV 27/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe: