LAG Köln - Beschluss vom 20.02.2002
7 TaBV 59/01
Normen:
BAT § 22 § 23 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 109/00

Eingruppierung; Vorzimmerdame; gründliche Fachkenntnisse

LAG Köln, Beschluss vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 7 TaBV 59/01

DRsp Nr. 2002/15375

Eingruppierung; Vorzimmerdame; gründliche Fachkenntnisse

»Das spezifische Anforderungsprofil einer typischen Sekretärin als Vorzimmerkraft setzt "gründliche Fachkenntnisse" im Sinne der Tarifmerkmale zu den Vergütungsgruppen des BAT (z. B. Verg.Gr. VII Fgr. 1 b) voraus.«

Normenkette:

BAT § 22 § 23 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, die zur Entscheidung gestellten Sachanträge und die Überlegungen, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die Anträge der antragstellenden Arbeitgeberin zurückzuweisen, wird auf die Abschnitte I und II des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.05.2001 in Sachen 8 BV 109/00 d Bezug genommen.

Der arbeitsgerichtliche Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 10.07.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am 08.08.2001 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, dem 10.09.2001 begründet.

In der Beschwerdeinstanz verfolgt die Arbeitgeberin ihren erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag nicht weiter. Hinsichtlich des Hauptantrages stellt sie klar, dass sie die Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmerin S in die Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 2 begehre, wobei die Mitarbeiterin für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorzimmer von Prof. Dr. M -K übertariflich nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet werden solle.