LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2005
12 Sa 2135/04
Normen:
BAT § 22 ; Nichterfüllerserlasse NRW Fallgruppe 2.4;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 886/04 - 07.10.2004,

Eingruppierung von Turn-, Sport- und Gymnastiklehrern nach dem Nichterfüllererlass

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 2135/04

DRsp Nr. 2005/17607

Eingruppierung von Turn-, Sport- und Gymnastiklehrern nach dem Nichterfüllererlass

1. Die Anwendung des § 22 BAT setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfasst ist; dies ist bei Lehrkräften aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) nicht der Fall, da die Tarifvertragsparteien dort vereinbart haben, dass die Anlage 1 a nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt werden.2. Der Gesamtzusammenhang der Regelungen der Nichterfüllererlasse (Runderlasse des Kultusministers über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen) zeigt, das Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen zu vergüten sind, die die überwiegende Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen.