LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2020
7 Sa 397/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2055/18

Eingruppierung von Tarifbeschäftigten im Bereich KriminalakteErstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte keine selbständige Tätigkeit im Sinne der Entgeltordnung BundEinheitlicher Arbeitsvorgang bei Tätigkeit im Bereich elektronische Kriminalakte

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 397/19

DRsp Nr. 2021/18879

Eingruppierung von Tarifbeschäftigten im Bereich Kriminalakte Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte keine selbständige Tätigkeit im Sinne der Entgeltordnung Bund Einheitlicher Arbeitsvorgang bei Tätigkeit im Bereich elektronische Kriminalakte

Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs Bundespolizeiaktennachweis/Informationssystem der Polizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne Weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2017, 2 Sa 1571/16).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.05.2019, 1 Ca 2055/18 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.