Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über zwei Eingruppierungen.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A und betreibt mit der B, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der C ist, einen Gemeinschaftsbetrieb in C. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes.
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