LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.04.2014
4 TaBV 157/13
Normen:
TVG § 1; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/13

Eingruppierung von Staplerfahrern/Nachfüllern in einem Betrieb der Chemischen Industrie

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 157/13

DRsp Nr. 2015/15775

Eingruppierung von Staplerfahrern/Nachfüllern in einem Betrieb der Chemischen Industrie

Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 2 von § 7 BETV stellen nicht auf ungelernte Arbeitnehmer ohne jegliche Schulbildung ab (sog. "Nullkenntnishypothese"), sondern auf ungelernte Arbeitnehmer, die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die bei den für den Arbeitsplatz in Betracht kommenden Arbeitnehmern üblicherweise zu erwarten sind (Anschluss an Hess. LAG 17. Oktober 2013 - 5 TaBV 65/13).

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. September 2013 - 3 BV 6/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; BetrVG § 99;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über zwei Eingruppierungen.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A und betreibt mit der B, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der C ist, einen Gemeinschaftsbetrieb in C. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert die regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes.