LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2011
8 Sa 335/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der A (TV DB Sicherheit) § 7; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der A (TV DB Sicherheit) § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5929/10

Eingruppierung von Mitarbeitern der Ländereinsatzleitung in den Funktionsspezifischen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH Entgeltgruppe D

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 335/11

DRsp Nr. 2012/4762

Eingruppierung von Mitarbeitern der Ländereinsatzleitung in den "Funktionsspezifischen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH" Entgeltgruppe D

1. Übt ein Arbeitnehmer Kläger Tätigkeiten aus, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkennten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens 2 ½ Jahren erfordern, erfüllt er zunächst die Anforderungen der Entgeltgruppe C. 2. Hat er an ausdrücklich als „Qualifizierung Ländereinsatzleitung“ bezeichneten Schulungen teilgenommen, ist auch das Erfordernis einer fachspezifischen Zusatzqualifikation aus Entgeltgruppe D erfüllt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2011, Aktenzeichen 7 Ca 5929/10 wird teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung zu zahlen nach dem "Funktionsspezifischen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der A (TV Sicherheit)"; Region 4; Entgeltgruppe D "Einstieg" und ab 01.01.2011: Entgeltgruppe D 1.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der A (TV DB Sicherheit) § 7;