Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2011, Aktenzeichen 7 Ca 5929/10 wird teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2010 eine Vergütung zu zahlen nach dem "Funktionsspezifischen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der A (TV Sicherheit)"; Region 4; Entgeltgruppe D "Einstieg" und ab 01.01.2011: Entgeltgruppe D 1.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
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