LAG Hamm - Beschluss vom 24.03.2015
7 TaBV 69/14
Normen:
§ 16 TV-Ü AWO NRW mit Anlage 2; § 17 Abs. 1 TV AWO NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 23/14

Eingruppierung von Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaftsassistenz und von Küchenhilfen nach dem TV AWO NRW

LAG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 69/14

DRsp Nr. 2015/8952

Eingruppierung von Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaftsassistenz und von Küchenhilfen nach dem TV AWO NRW

Die Entgeltgruppe 1 der Anlage 2 zum TV-Ü AWO NRW stellt eine eigenständige Eingruppierungsregelung dar; ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des BMT-AW II und die entsprechenden Anlagen ist ausgeschlossen (Anschluss an BAG, Beschluss v. 28.01.2009, 4 ABR 92/07)

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.09.2014 - 3 BV 23/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 16 TV-Ü AWO NRW mit Anlage 2; § 17 Abs. 1 TV AWO NRW;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung zweier Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaftsassistenz sowie zweier weiterer Mitarbeiterinnen als Küchenhilfen.

Antragsteller ist die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband P e.V. (im Folgenden: Arbeitgeber), der u.a. Kindertagesstätten und Seniorenzentren betreibt. Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

a) b) c) d)