LAG Hamm - Beschluss vom 09.10.2009
10 TaBV 43/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:

Eingruppierung von Maschinenführern an Heißfolien- oder Stanzmaschinen der Verpackungsindustrie; Tarifbegriff der Ausübung hochwertiger Facharbeiten und Verantwortung

LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 43/09

DRsp Nr. 2010/357

Eingruppierung von Maschinenführern an Heißfolien- oder Stanzmaschinen der Verpackungsindustrie; Tarifbegriff der "Ausübung hochwertiger Facharbeiten" und "Verantwortung"

1. Die Lohngruppen VI, VII und VIII des LRTV (Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990) bauen aufeinander auf, so dass zur Eingruppierung zunächst die Voraussetzungen der Lohngruppen VI und VII zu prüfen sind. 2. Die Eingruppierung in die Lohngruppe VIII LRTV erfordert die Ausübung hochwertiger Facharbeiten, deren Ausführung an das fachliche Können und die Verantwortung besondere Anforderungen stellt, die noch über die Lohngruppe VII hinaus gehen. 3. Der in der Lohngruppe VIII LRTV verwendete Begriff "hochwertig" bezieht sich auf die Wertigkeit der Arbeitsleistung, die durch zwei die Leistungsfähigkeit des Facharbeiters betreffende Elemente erläutert wird, nämlich die an sein fachliches Können und an seine Verantwortung gestellten Anforderungen; dabei können sowohl die auf einem engen Gebiet vorhandene besondere Tiefe der Fachkenntnisse (wie sie beispielsweise ein hochspezialisierter Facharbeiter aufweisen kann) wie auch die Breite der Fachkenntnisse die Tätigkeit des betreffenden Facharbeiters wertvoller machen und die Annahme hochwertiger Facharbeiten im Sinne der Lohngruppe VIII LRTV rechtfertigen.