1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.05.2011, Az.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 13 nach Anlage 2 TVÜ-L Teil B einzugruppieren, die Klägerin entsprechend zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der bisherigen Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 nachzuzahlen.
Die Klägerin ist als Lehrkraft an der M.-Schule in F. beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Formular - Arbeitsvertrag vom 17.03.1988 zugrunde.
Dort heißt es unter § 4 - Vergütung:
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