LAG Hamm - Beschluss vom 01.10.2010
10 TaBV 83/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; MTV Volks- und Raiffeisenbanken § 6; MTV Volks- und Raiffeisenbanken § 7 Nr. 1; MTV Volks- und Raiffeisenbanken § 7 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/09

Eingruppierung von Kundenberater/innen im Filialbetrieb einer Genossenschaftsbank; unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/09

DRsp Nr. 2011/2184

Eingruppierung von Kundenberater/innen im Filialbetrieb einer Genossenschaftsbank; unbegründete Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin

Berater/innen im Filialbetrieb einer Bank, deren Aufgabe es ist, Geschäftsbeziehungen zu Kunden aufzubauen und diese qualifiziert, ganzheitlich zu beraten und zu betreuen, sind Kundenberater im Sinne des § 7 des Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken i.d.F. vom 05.06.2008, auch wenn sie anlässlich ihrer Beratungstätigkeiten Servicetätigkeiten in unbedeutendem Umfang ausüben (im Anschluss an BAG 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 -).

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.09.2009 – 1 BV 2/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; MTV Volks- und Raiffeisenbanken § 6; MTV Volks- und Raiffeisenbanken § 7 Nr. 1; MTV Volks- und Raiffeisenbanken § 7 Nr. 2;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von fünf Mitarbeitern der Arbeitgeberin.