Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt von 12. Juni 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Feststellungsantrages darüber, ob der Klägerin Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe der AVR zusteht.
Die am xx. xx 1956 geborene Klägerin arbeitet seit 01. September 1997 für die Beklagte als Kinderpflegerin in einer Kindertagesstätte in A. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1997. Dessen § 2 lautet:
1. 2. 1. 2.
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