LAG Hamm - Beschluss vom 16.02.2016
7 TaBV 77/15
Normen:
BetrVG § 99; TVöD -K; Sozial- und Erziehungsdienst;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/15

Eingruppierung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen im Pflege- und Erziehungsdienst

LAG Hamm, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 77/15

DRsp Nr. 2016/8284

Eingruppierung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen im Pflege- und Erziehungsdienst

Die Eingruppierung von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen im Pflege- und Erziehungsdienst, die als Gesundheits- und Krankenpfleger ausgebildet sind und die in ein Therapiekonzept im Behandlungsbereich "Jugendliche und junge Erwachsene" eingebunden sind, in die Entgeltgruppe 7a TVÜ-VKA/TVöD ist nicht zutreffend.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.08.2015 - 3 BV 3/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; TVöD -K; Sozial- und Erziehungsdienst;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen im Pflege- und Erziehungsdienst (PED).

Die Antragstellerin - Beteiligte zu 1. - (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in I ein Krankenhaus und verfügt über 471 Planbetten. Sie ist nicht tarifgebunden. Antragsgegner - Beteiligter zu 2. - ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

1. 2. 3. 1. 2. 3.