BAG - Urteil vom 24.09.2008
4 AZR 685/07
Normen:
BGB § 133; BGB § 611; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (vom 22. Juni 1995 in der ab 1. Juli 1999 anzuwendenden Fassung, Sächs.MBl. SMF vom 30. Juni 1999 S. 148, geändert am 14. Dezember 2001,; Sächs.MBl.; SMF vom 31. Januar 2002 S. 2, und am 20. Mai 2003, Sächs.MBl. SMF vom 31. Juli 2003 S. 173) - Sächsische Lehrer-Richtlinien - SächsLehrerRL -, Abschnitt C "Lehrkräfte im Unterricht an Förderschulen"; SMF vom 31. Januar 2002 S. 2, und am 20. Mai 2003, Sächs.MBl. SMF vom 31. Juli 2003 S. 173) - Sächsische Lehrer-Richtlinien - SächsLehrerRL -, Nr. 8 der Vorbemerkungen;
Fundstellen:
AuR 2009, 146
BAGE 128, 53
MDR 2009, 272
NZA 2009, 499
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 286/06
ArbG Dresden, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5807/05

Eingruppierung von Fachberatern an einer Förderschule im Freistaat Sachsen

BAG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 685/07

DRsp Nr. 2009/746

Eingruppierung von Fachberatern an einer Förderschule im Freistaat Sachsen

1. Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den SächsLehrerRL, nach der "Lehrkräfte in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater an öffentlichen Schulen ... wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform (Schulart) bzw. denen gleichgestellte Lehrkäfte eingruppiert" werden, ist eine Rechtsfolgeverweisung. Lehrkräfte in der Funktion als Fachberater sind daher allein wegen der Tätigkeit in dieser Aufgabe wie die als Bezugsgruppe genannten Lehrkräfte eingruppiert, ohne dass es darauf ankommt, ob sie über deren Lehrbefähigung verfügen. 2. Der Fachberater an einer Förderschule im Freistaat Sachsen ist danach in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Orientierungssätze: 1. Nach Nr. 8 der Vorbemerkungen der SächsLehrerRL, die lautet: "Lehrkräfte in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater an öffentlichen Schulen werden wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform (Schulart) bzw. denen gleichgestellte Lehrkräfte eingruppiert."