Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger nach Lohngruppe 9 des § 17 der Anlage 2 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 406 zu entlohnen sind.
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