Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung, die Beschäftigungsposition sowie den wöchentlichen Arbeitsumfang.
Der Kläger war seit dem 16.10.2000 bei der F E E , Inc. (FEEI), als Hub Handler (HH) für Abteilung Hub, Flughafen F /M , zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung galten ergänzend die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen und die Haustarifverträge - Manteltarifvertrag vom 01.01.2003 (Bl. 249 ff. d. A.) und Vergütungstarifvertrag - der FEEI. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 16.10.2000 wird auf Bl. 52 ff. d. A. verwiesen. Ab dem 11.09.2006 wurde der Kläger als Hub Handler - Advanced (HH-A) beschäftigt. Näheres ist in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 14.09.2006 (Bl. 58 f. d. A.) geregelt.
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