LAG Köln - Urteil vom 27.04.2016
11 Sa 505/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3566/14

Eingruppierung von Arbeitnehmern nach dem Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der FEEIAbweisung des Höhergruppierungsverlangens, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht alle, sondern nur einen Teil der in der Stellenbeschreibung niedergelegten Tätigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 505/15

DRsp Nr. 2017/4610

Eingruppierung von Arbeitnehmern nach dem Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der FEEI Abweisung des Höhergruppierungsverlangens, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht alle, sondern nur einen Teil der in der Stellenbeschreibung niedergelegten Tätigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2015 - 14 Ca 3566/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung, die Beschäftigungsposition sowie den wöchentlichen Arbeitsumfang.

Der Kläger war seit dem 16.10.2000 bei der F E E , Inc. (FEEI), als Hub Handler (HH) für Abteilung Hub, Flughafen F /M , zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung galten ergänzend die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen und die Haustarifverträge - Manteltarifvertrag vom 01.01.2003 (Bl. 249 ff. d. A.) und Vergütungstarifvertrag - der FEEI. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 16.10.2000 wird auf Bl. 52 ff. d. A. verwiesen. Ab dem 11.09.2006 wurde der Kläger als Hub Handler - Advanced (HH-A) beschäftigt. Näheres ist in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 14.09.2006 (Bl. 58 f. d. A.) geregelt.

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