LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.07.2009
5 Sa 384/09
Normen:
BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2623/08

Eingruppierung von Ärzten des Deutschen Caritasverbandes ohne Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als Arzt im Praktikum

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 384/09

DRsp Nr. 2009/23111

Eingruppierung von Ärzten des Deutschen Caritasverbandes ohne Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als Arzt im Praktikum

Bei der Berechnung von Berufsjahren zur Eingruppierung von Ärzten nach den AVR können Ausbildungszeiten als "Arzt im Praktikum" (AiP) nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um "vergleichbare (ärztliche) Tätigkeiten bei entsprechender Eingruppierung" i. S. der Anlage 1 Ziffer a der AVR.

Tenor:

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 18.02.2009 - 4 Ca 2623/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 (a.F.);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers und seine daran orientierte Vergütung.

Der am 20.06.1974 geborene Kläger war vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2003 als Arzt im Praktikum (AiP) beim Klinikum L. beschäftigt. Grundlage seiner damaligen Tätigkeiten bildete ein Ausbildungsvertrag vom 29.01.2001, der unter anderem ein monatliches Ausbildungsentgelt von zunächst 1.134,09 € brutto und ab dem 01.01.2003 in Höhe von 1.292,93 € brutto vorsah (vgl. hierzu Bl. 94 und 95 d. A.).