1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 18.02.2009 - 4 Ca 2623/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers und seine daran orientierte Vergütung.
Der am 20.06.1974 geborene Kläger war vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2003 als Arzt im Praktikum (AiP) beim Klinikum L. beschäftigt. Grundlage seiner damaligen Tätigkeiten bildete ein Ausbildungsvertrag vom 29.01.2001, der unter anderem ein monatliches Ausbildungsentgelt von zunächst 1.134,09 € brutto und ab dem 01.01.2003 in Höhe von 1.292,93 € brutto vorsah (vgl. hierzu Bl. 94 und 95 d. A.).
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