LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.1996
4 TaBV 162/95
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 22
BetrR 1997, 83
DB 1997, 1186
LAGE § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Nr. 1
ZTR 1997, 82
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 46/94

Eingruppierung: untertarifliche Vergütungsgruppe während Einarbeitungszeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 4 TaBV 162/95

DRsp Nr. 2001/15116

Eingruppierung: untertarifliche Vergütungsgruppe während Einarbeitungszeit

Soll ein Arbeitnehmer, für dessen Vergütung ein tarifliches Vergütungsgruppensystem maßgeblich ist, zunächst und vorübergehend niedriger als an sich geboten eingruppiert werden, weil er während der Dauer einer Einarbeitungszeit für eine neu übernommene Tätigkeit diese nicht vollwertig auszuüben vermag, so setzt das grundsätzlich eine entsprechende, dies zulassende tarifliche Regelung voraus.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ;

Gründe: