LAG Chemnitz - Urteil vom 07.11.2013
6 Sa 105/13
Normen:
TVöD § 37 Abs. 1; TVöD § 15 Abs. 2 S. 2; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2531/12

Eingruppierung und Vergütung eines Beleuchters

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 105/13

DRsp Nr. 2017/3720

Eingruppierung und Vergütung eines Beleuchters

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21.01.2013 - 11 Ca 2531/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird zurückgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen,

1. dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag TVöD -VKA-O und der ihn ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen;

2. dass der Kläger Anspruch auf Zahlung des Tabellenentgelts nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD -VKA-O und der ihn ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung hat.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtzugs hat der Kläger zu 85/100, die Beklagte zu 15/100 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtzugs hat der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 37 Abs. 1; TVöD § 15 Abs. 2 S. 2; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und die Frage, nach welchen tarifvertraglichen Regelungen der Kläger zu bezahlen ist.