Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 21.01.2013 -
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird zurückgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen,
1. dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag TVöD -VKA-O und der ihn ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung zur Anwendung kommen;
2. dass der Kläger Anspruch auf Zahlung des Tabellenentgelts nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD -VKA-O und der ihn ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung hat.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtzugs hat der Kläger zu 85/100, die Beklagte zu 15/100 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsrechtzugs hat der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und die Frage, nach welchen tarifvertraglichen Regelungen der Kläger zu bezahlen ist.
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