Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 01.04.2010 (
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht abgeschlossen. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und ist kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden. Der Kläger ist jedenfalls seit 2009 Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.
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