Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. August 2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Eingruppierung und die Stufenzuordnung des Klägers.
Der 1973 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2002 (mit Unterbrechungen) bei der Beklagten als Kameramann tätig. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverträgen. In den Jahren von 2006 bis 2007 und seit 2009 wurde er bei der Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person geführt.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|