LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2007
10 Sa 1082/06
Normen:
ArbGG § 101 ; BGB § 317 ; ERA (Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW) § 2 Abs. 2 § 3 Ziff. 4 Absatz 2 § 4 Abs. 1 ; ERA-ETV (Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens) § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 881/06

Eingruppierung und Entlohnung nach Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW anhand übertragene und auszuführende Arbeitsaufgaben - Klagerecht des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1082/06

DRsp Nr. 2007/9582

Eingruppierung und Entlohnung nach Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW anhand übertragene und auszuführende Arbeitsaufgaben - Klagerecht des Arbeitnehmers

1. Mit der Einrichtung einer paritätischen Kommission durch § 7 Abs. 2 ERA-ETV haben die Tarifvertragsparteien kein Schiedsgericht nach § 101 ArbGG oder eine Schiedsgutachterstelle im Sinne des § 317 BGB geschaffen; betroffene Arbeitnehmer können daher sofort das Arbeitsgericht anrufen. 2. Wegen der Bedeutung der Eingruppierung für den Beschäftigten haben die Tarifvertragsparteien (wie in Baden-Württemberg) eine unzweideutige Regelung darüber zu treffen, daß bei Einschaltung der paritätischen Kommission der Rechtsweg nur eingeschränkt eröffnet ist. 3. Mit den tariflichen Niveaubeispielen haben die Vertragsparteien wichtige Orientierungshilfen geschaffen; für die Eingruppierung des Beschäftigten im Einzelfall ist aber die Einstufung seiner konkreten Arbeitaufgabe nach dem Punktbewertungsverfahren maßgebend (§ 3 Ziff. 4 Absatz 2 ERA).

Normenkette:

ArbGG § 101 ; BGB § 317 ; ERA (Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW) § 2 Abs. 2 § 3 Ziff. 4 Absatz 2 § 4 Abs. 1 ; ERA-ETV (Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens) § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Entlohnung des Klägers.