Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.11.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Angestellten der D. B. und ihrer Nachfolgeunternehmen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar.
Die Klägerin wurde zunächst in der Dienststelle Örtlicher Geschäftskundenvertrieb der Niederlassung D. beschäftigt, und zwar auf einem Beamtenarbeitsposten, der nach der Besoldungsgruppe A 9/10 F bewertet war. Sie war nach Vergütungsgruppe V b des Tarifvertrags für die Angestellten der D. B. (im Folgenden: TV Ang.) eingruppiert.
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