Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. November 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost Telekom, als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) anwendbar.
Die Klägerin war zunächst in der Dienststelle Örtlicher Geschäftskundenvertrieb der Niederlassung D auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, der nach der Besoldungsgruppe A 9/10 F (= Nichttechniker) bewertet war. Sie erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b TV Ang. Seit dem 17. August 1992 wurde die Klägerin auf einem Arbeitsposten als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen beschäftigt. Diese neu geschaffene Stelle war von der Deutschen Bundespost Telekom in der Ausschreibung mit "A 10/11 Ft/F/Ang" bewertet worden.
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