LAG Köln - Urteil vom 30.08.1995
7 Sa 311/95
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 225
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4601/94

Eingruppierung: Technische Lehrerin - Darlegungslast

LAG Köln, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 311/95

DRsp Nr. 2001/4273

Eingruppierung: Technische Lehrerin - Darlegungslast

1. Die Runderlasse des Kultusministers über die Vergütung angestellter Lehrer sind als "allgemein begünstigende Regelungen" im Sinne des arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzes anzusehen. 2. Die Darlegungslast für die sachliche Rechtfertigung der Nichtberücksichtigung eines Lehrers beim Bewährungsaufstieg trägt der Arbeitgeber.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, geboren am 11.10.1938, ist Diplom-Sozialpädagogin. Seit dem 01.09.1975 unterrichtet sie als "Technische Lehrerin" an der Fachschule für Sozialpädagogik in ..., an der staatlich anerkannte Erzieher ausgebildet werden, die Fächer Didaktik/Methodik und Spiel aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Beklagten (Land) vom 14.10.1975 (Blatt 35 der Akte) und Änderungen (z.B. Blatt 36 der Akte). Sie erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT und macht geltend, Anspruch auf Vergütung nach der nächsthöheren Vergütungsgruppe IV a BAT zu haben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: