Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2012 - 2/6
festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01. Januar 2011 nach der Beschäftigungsgruppe 5 des § 10 des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks vom 12. Dezember 1994 zu vergüten.
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