LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2013
14 Sa 555/12
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 830/11

Eingruppierung; Tarifmerkmal Wahrnehmung aller Termine beim Arbeitsgericht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 555/12

DRsp Nr. 2013/13889

Eingruppierung; Tarifmerkmal "Wahrnehmung aller Termine beim Arbeitsgericht"

Das Tarifmerkmal "Wahrnehmung aller Termine beim Arbeitsgericht" in der Beschäftigungsgruppe 5 des § 10 RTV für die Arbeitnehmer der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks vom 12. Dezember 1994 ist erfüllt, wenn der betroffene Sachbearbeiter für das Mahn- und Klagewesen anteilig alle in dieser Abteilung anfallenden Termine wahrnimmt - er muss nicht nachweisen, dass er insofern auch ungewöhnliche schwierige Verfahren vor dem Arbeitsgericht vertritt. Hat der Arbeitnehmer vorgetragen, dass weder vor noch nach der Zuteilung der Verfahren aufgrund von Betriebskontennummern an die Sachbearbeiter schwierige Verfahren ausgesondert und aus der normalen Sachbearbeitung abgezogen werden, hat der Arbeitgeber darzulegen, welche Verfahren der Arbeitnehmer aufgrund des Schwierigkeitsgrads nicht bearbeitet hat, obwohl sie in seinen Bereich der Betriebskontennummern fielen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2012 - 2/6 Ca 830/11 - abgeändert und

festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01. Januar 2011 nach der Beschäftigungsgruppe 5 des § 10 des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks vom 12. Dezember 1994 zu vergüten.